Gesetze / Bausparkassen-Verordnung
BausparkV§ 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
Stand: 03.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/12#abs-1 (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50 000 Euro gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/12#abs-2 (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.